2 interessante Urteile zum Thema Bausparen

2 interessante Urteile zum Thema Bausparen

http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/erfolg-fuer-sparer-gericht-entscheidet-bausparkassen-duerfen-zuteilungsreife-vertraege-nicht-kuendigen_id_617

Das Urteil vor dem OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass zuteilungsreife Bausparverträge nicht gekündigt werden dürfen. Teil der Urteilsbegründung…Dem Urteil des OLG zufolge können Bausparkassen Verträge nur nach einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme kündigen. Begründung: In der Ansparphase sei die Bausparkasse rechtlich eine „Darlehensnehmerin, die das Darlehen noch nicht vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen erst, wenn die Bausparsumme erreicht sei – nicht bereits, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Seit Jahren werden die Gerichte von Bausparkassen beschäftigt, da diese, Altverträge in großem Umfang kündigen. Altverträge werden von Kundenseite quasi als Festgeldkonto benutzt und das Darlehen, dann bei den Kreditinstituten genommen. Es stellt sich nur die Frage, ob man nicht den wirklichen Blickwinkel verliert, um was hier konkret durch 2 Instanzen gestritten wurde. Ich möchte nicht eine Lanze für die Bausparkassen brechen, allerdings rechnen wir mal nach.

Die Bausparsumme um die es hier ging ist 11.500,-€. Der Vertrag kann nicht ganz angespart sein, sonst wäre die Kündigung rechtens. So nun gehen wir mal von 10.000,-€ aus und dies seit 2002. Bis 2015 haben sie die Zinsen bekommen. Also ist der Verlust bei einem von mir angenommenen Guthaben von 10.000,-€ 250,-€ (Zinsverlust), dafür wurden Gerichte durch 2 Instanzen beschäftigt!

Das sind “ first world problems“

http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/bausparvertrag/bgh-urteil-gegen-bausparkassen-so-fordern-sie-unrechtmaessige-darlehensgebuehren-zurueck

Das Urteil vom BGH wurde folgendes entschieden:

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte entsprechende Klauseln in Bausparverträgen am Dienstag für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten (Aktenzeichen XI ZR 552/15). Die Darlehensgebühr fiel jahrelang an, wenn Bausparer den Kredit in Anspruch nehmen – zusätzlich zu den Zinsen. Nach Auskunft der Dachverbände sieht mittlerweile keine der 20 Bausparkassen die Gebühr noch in ihren aktuellen Tarifen vor.

Das ist soweit richtig, allerdings haben sie die Gebühr nur umbenannt, jetzt ist es ein Agio, dann ist das keine Gebühr mehr, sondern ein Zinsaufschlag und darf erhoben werden und wird erhoben. Das Urteil ist derzeit nur mit einer 3 jährigen Verjährungsfrist auszulegen…Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Dies bedeutet mit Blick auf das BGH-Urteil vom Dienstag, dass alle Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, noch bis Jahresende zurückverlangt werden könnten.

Ich gebe allerdings wie  in dem Focusbericht beschrieben, dem Autor Recht, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass ähnlich wie in dem BGH Urteil zu den Kreditgebühren auf eine Fristverlängerung bis zu 10 Jahren entschieden wird. Also wenn sie einen alten Bausparkredit hatten sollten sie auf die Suche gehen, ob eine Darlehensgebühr erhoben wurde. Das aktuelle BGH-Urteil richtete sich gegen die Schwäbisch Hall allerdings erhob die Wüstenrot Bausparkasse auch Darlehensgebühren, wie auch in dem genannten Artikel erwähnt, dieser wurde nur außergerichtlich beigelegt. Das Muster ist gleich und die Argumentation des Rechtsanwalts der Bausparkasse haarsträubend. Deswegen aktuell beim Abschluss aufgepasst. Jetzt gibt es keine Darlehensgebühr, jetzt heißt es Agio!. Sie sollten nicht 2x den gleichen Fehler begehen.