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BGH deckelt Vorfälligkeitsentschädigung

020. Februar 201620. Februar 2016
By Guido AllmichIn Allgemein

Die Verbraucherzentrale Hamburg führt folgenden Prozess:

Urteil: Banken dürfen nicht übermäßig hohe Entschädigungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung dieser sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Kunden kostenmindernd berücksichtigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht kippte mit dem Urteil auf die Klage der Verbraucherzentrale hin eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, dem Schadenersatz für eine vorzeitige Vertragskündigung, sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben.

In dem beanstandeten Passus heißt es: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“ Nach Meinung des Geldinstituts hatte damit der Kunde der Bank bei vorzeitiger Kündigung die entgangenen Zinsen zu erstatten.

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