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01. März 20161. März 2016
By Guido Allmich

Wiederkehrendes Entgelt für die Inanspruchnahme eines Erbbaurechts. Es ist an den Grundstückseigentümer zu zahlen und nach § 9 Abs. 2 der ErbbauRVO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.

ErschließungskostenErbbaurecht
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